Allgemeine Geschäftsbedingungen 2/07
1)Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind für den Geschäftverkehr mit unserer Kundschaft verbindlich. Alle Abweichungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sie gelten nur von Fall zu Fall. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Vereinbarungen
sowie Abmachungen unserer Vertreter sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Alle Teile sind generell sofern
nicht anderes schriftlich Vereinbar ohne Tüv oder ABE! Keine Haftung für Angabe von Vorlieferanten.
2)Preise
Unsere Preise verstehen sich in EURO bei Barzahlung. Sie gelten sofern nichts anderes vereinbart; für die Lieferung ab Werk ohne Verpackung.
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich in jedem Fall. Ohne Rücksicht auf die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Preise, erfolgt die Lieferung zu der am Liefertag gültigen Preise.
3)Lieferung
Die Lieferung erfolgt; falls nichts anderes vereinbart; innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab unserem Werk. Die Ware reist auf Gefahr des
Käufers. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle
Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch bei unserem Lieferanten,
entbinden uns während der Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht. Bei Verkäufen auf Abruf trifft uns keine
Verpflichtung, Vorräte zu halten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen.
3b)Retourwaren
Folgende Punkte sind einzuhalten; Immer dazugeben Kopie von Lieferschein oder Rechnung; Grund der Rücklieferung; Ware muss
Originalverpackt sein (noch nicht eingebaut); Verpackung darf nicht verschmutzt oder beschädigt sein! Nicht retour genommen werden;
Sonderbestellungen; Abverkauf; Beschädigte oder verschmutzte Ware; Ware an der Veränderungen vorgenommen wurden! Ab 4 Wochen nach
Erhalt der Ware werden min. 10% ab 8 Wochen werden min. 20% vom Nettowert als Manipulationsgebür berechnet! Retourware müssen
immer ohne Kosten für unsere Firma retourniert werden.
4)Beanstandungen und Mängelrüge
Bezüglich der Untersuchungspflicht und Mängelrüge gelten die Bestimmungen des §377 HGB. Beanstandungen hinsichtlich Mengen und
Beschaffenheit der Ware können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware in eingeschriebener Form berücksichtigt werden. Bei
Gewährleistungsansprüchen gelten die Garantiebedingungen der Hersteller. Die schadhaften Stücke werden von uns nach unserer Wahl
kostenlos repariert oder ersetzt. Kein Ersatz von Reparaturkostenrechnungen. Sie sind uns zur Prüfung kostenfrei einzusenden. Vor jeder
Montage jedes Produktes ist zu Prüfen ob es sich um das Richtige handelt. Transportschäden und – verlust sind beim Frachtunternehmer
gegenüber geltend zu machen. Rechnungen über Ein- bwz. Ausbau defekter Artikel wird nur nach vorheriger Vereinbarung anerkannt, und
müssen sofort bei abgabe des Schadhaften Stückes mitgegeben werden. Spätere Anerkennung nicht möglich.
5)Zahlung
Zahlung ist in EURO sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug. Für die Einräumung eines Zahlungszieles bedarf es jeweils
besonderer Vereinbarungen. Die Zahlung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung
eines Zahlungstermins werden unbeschadet der Geltendmachung weiter Rechtsfolgen neben den banküblichen Verzugzinsen von mindestens
1% p.M. die kosten eines Inkassobüros und oder anwaltliche Mahnkosten und Ausgaben für Gericht berechnet. Außerdem wird die Differenz zu
den Bruttopreisen in Rechnung gestellt. Der Besteller ist damit einverstanden, dass bei Zahlungsverzug Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert
und Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden. Zahlungen sind in bar, ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung gegen vom Lieferer bestrittene Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Kommt der Besteller seinen
Vertragsverpflichtungen, insbesondere seiner Zahlung nicht nach oder stellt er seine Zahlung ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch
soweit sie mit späterer Fälligkeit laufen. Der Nachlass wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der vorstehende Betrag innerhalb der
vereinbarten Zahlungsfrist beglichen wird.
6) Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtig und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mir
dem Besteller, bei laufenden Rechnungen zur Begleichung der Saldoforderungen, Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur getrennten
Aufbewahrung und Lagerung der Ware und zur Versicherung gegen Feuer, Wasserschaden und Diebstahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt
erlischt nicht durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder durch deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen. Falls eine
Absonderung oder Trennung nicht möglich ist, entsteht Miteigentum des Lieferers an der neu geschaffenen Sache und zwar im Verhältnis seines
Wertanteiles zum Zeitpunkt der Verarbeitung (bzw. Verbindung und Vermischung). Solange der Eigtentumsvorbehalt besteht, ist eine
Veräußerung oder Verarbeitung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht gestattet. Andere Verfügungen, insbesondere
Verpfändung, Sicherstellung oder sonstige Überlassung der Ware an Dritte sind ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers unzulässig. Beim
Eintritt der Voraussetzung der Ziffer 5 erlischt das Recht des Bestellers zur Veräußerung oder Verarbeitung des Vorbehalts- und
Sicherungsgutes. Der Lieferer ist diesfalls berechtigt – auch bei Aufrechterhaltung des Kaufvertrages und der Zahlungsverpflichtung des
Käufers- die Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen, die Ware- unter der durch die Herausgabe und
Verwertung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Eingriff von Gläubigen des Bestellers, insbesondere bei Pfändung der
Ware, hat der Besteller dem Lieferer sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Er trägt die Kosten von Maßnahmen zur
Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionensprozessen, falls diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
7)Produkthaftung
Für Schäden, die der Besteller (Erwerber) als Unternehmer entsteht, ist jede Ersatzpflicht des Lieferers ausgeschlossen.
8)ARA
Sämtliche von uns gelieferten Verpackungen sind zur Gänze der ARA entpflichtet
9)Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort wird Schrems; als Gerichtsstand wird Gmünd vereinbart