Allgemeine Geschäftsbedingungen 2/07

1)Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind für den Geschäftverkehr mit unserer Kundschaft verbindlich. Alle Abweichungen bedürfen zu ihrer

Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sie gelten nur von Fall zu Fall. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Vereinbarungen

sowie Abmachungen unserer Vertreter sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Alle Teile sind generell sofern

nicht anderes schriftlich Vereinbar ohne Tüv oder ABE! Keine Haftung für Angabe von Vorlieferanten.

2)Preise

Unsere Preise verstehen sich in EURO bei Barzahlung. Sie gelten sofern nichts anderes vereinbart; für die Lieferung ab Werk ohne Verpackung.

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich in jedem Fall. Ohne Rücksicht auf die in unserer Auftragsbestätigung genannten

Preise, erfolgt die Lieferung zu der am Liefertag gültigen Preise.

3)Lieferung

Die Lieferung erfolgt; falls nichts anderes vereinbart; innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab unserem Werk. Die Ware reist auf Gefahr des

Käufers. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle

Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch bei unserem Lieferanten,

entbinden uns während der Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht. Bei Verkäufen auf Abruf trifft uns keine

Verpflichtung, Vorräte zu halten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen.

3b)Retourwaren

Folgende Punkte sind einzuhalten; Immer dazugeben Kopie von Lieferschein oder Rechnung; Grund der Rücklieferung; Ware muss

Originalverpackt sein (noch nicht eingebaut); Verpackung darf nicht verschmutzt oder beschädigt sein! Nicht retour genommen werden;

Sonderbestellungen; Abverkauf; Beschädigte oder verschmutzte Ware; Ware an der Veränderungen vorgenommen wurden! Ab 4 Wochen nach

Erhalt der Ware werden min. 10% ab 8 Wochen werden min. 20% vom Nettowert als Manipulationsgebür berechnet! Retourware müssen

immer ohne Kosten für unsere Firma retourniert werden.

4)Beanstandungen und Mängelrüge

Bezüglich der Untersuchungspflicht und Mängelrüge gelten die Bestimmungen des §377 HGB. Beanstandungen hinsichtlich Mengen und

Beschaffenheit der Ware können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware in eingeschriebener Form berücksichtigt werden. Bei

Gewährleistungsansprüchen gelten die Garantiebedingungen der Hersteller. Die schadhaften Stücke werden von uns nach unserer Wahl

kostenlos repariert oder ersetzt. Kein Ersatz von Reparaturkostenrechnungen. Sie sind uns zur Prüfung kostenfrei einzusenden. Vor jeder

Montage jedes Produktes ist zu Prüfen ob es sich um das Richtige handelt. Transportschäden und – verlust sind beim Frachtunternehmer

gegenüber geltend zu machen. Rechnungen über Ein- bwz. Ausbau defekter Artikel wird nur nach vorheriger Vereinbarung anerkannt, und

müssen sofort bei abgabe des Schadhaften Stückes mitgegeben werden. Spätere Anerkennung nicht möglich.

5)Zahlung

Zahlung ist in EURO sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug. Für die Einräumung eines Zahlungszieles bedarf es jeweils

besonderer Vereinbarungen. Die Zahlung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung

eines Zahlungstermins werden unbeschadet der Geltendmachung weiter Rechtsfolgen neben den banküblichen Verzugzinsen von mindestens

1% p.M. die kosten eines Inkassobüros und oder anwaltliche Mahnkosten und Ausgaben für Gericht berechnet. Außerdem wird die Differenz zu

den Bruttopreisen in Rechnung gestellt. Der Besteller ist damit einverstanden, dass bei Zahlungsverzug Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert

und Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden. Zahlungen sind in bar, ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen

oder die Aufrechnung gegen vom Lieferer bestrittene Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Kommt der Besteller seinen

Vertragsverpflichtungen, insbesondere seiner Zahlung nicht nach oder stellt er seine Zahlung ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch

soweit sie mit späterer Fälligkeit laufen. Der Nachlass wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der vorstehende Betrag innerhalb der

vereinbarten Zahlungsfrist beglichen wird.

6) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtig und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mir

dem Besteller, bei laufenden Rechnungen zur Begleichung der Saldoforderungen, Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur getrennten

Aufbewahrung und Lagerung der Ware und zur Versicherung gegen Feuer, Wasserschaden und Diebstahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt

erlischt nicht durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder durch deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen. Falls eine

Absonderung oder Trennung nicht möglich ist, entsteht Miteigentum des Lieferers an der neu geschaffenen Sache und zwar im Verhältnis seines

Wertanteiles zum Zeitpunkt der Verarbeitung (bzw. Verbindung und Vermischung). Solange der Eigtentumsvorbehalt besteht, ist eine

Veräußerung oder Verarbeitung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht gestattet. Andere Verfügungen, insbesondere

Verpfändung, Sicherstellung oder sonstige Überlassung der Ware an Dritte sind ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers unzulässig. Beim

Eintritt der Voraussetzung der Ziffer 5 erlischt das Recht des Bestellers zur Veräußerung oder Verarbeitung des Vorbehalts- und

Sicherungsgutes. Der Lieferer ist diesfalls berechtigt – auch bei Aufrechterhaltung des Kaufvertrages und der Zahlungsverpflichtung des

Käufers- die Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen, die Ware- unter der durch die Herausgabe und

Verwertung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Eingriff von Gläubigen des Bestellers, insbesondere bei Pfändung der

Ware, hat der Besteller dem Lieferer sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Er trägt die Kosten von Maßnahmen zur

Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionensprozessen, falls diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

7)Produkthaftung

Für Schäden, die der Besteller (Erwerber) als Unternehmer entsteht, ist jede Ersatzpflicht des Lieferers ausgeschlossen.

8)ARA

Sämtliche von uns gelieferten Verpackungen sind zur Gänze der ARA entpflichtet

9)Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort wird Schrems; als Gerichtsstand wird Gmünd vereinbart